Hofvermerk

Der Hofvermerk ist eine Eintragung auf dem Deckblatt des Grundbuches des Hofes.

Regelmäßig sind alle Grundstücke eines Hofes in einem Grundbuch bzw. auf einem Grundbuchblatt im Bestandsverzeichnis aufgelistet und auf der ersten Seite diese Hofgrundbuchblattes wird eingetragen „Hof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am …“ (§ 6 Abs. 1 HöfeVfO).

Ist ein Hofvermerk auf dem Grundbuchblatt eingetragen, so begründet das die (gesetzliche) – aber widerlegliche – Vermutung, dass auch tatsächlich ein Hof im Sinne der HöfeO vorliegt (§ 5 HöfeVfO; s. auch Beitrag Hofeigenschaft).

Liegt trotz des eingetragenen Hofvermerks zum Zeitpunkt des Erbfalls in Wirklichkeit kein Hof im Sinne der HöfeO mehr vor (s. Beitrag Hofeigenschaft), so kann diese Vermutung – regelmäßig nur auf Betreiben der / einer der weichenden Erben – widerlegt werden: Wird diese Vermutung im Rahmen eines Verfahrens vor dem Landwirtschaftsgericht widerlegt, wird der Hofvermerk von Amts wegen auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts vom Grundbuchamt gelöscht. Die Löschung hat zur Folge, dass die HöfeO bei der Vererbung dieses landwirtschaft­lichen Betriebes nicht zur Anwendung kommt, sondern sich die Erbausein­ander­setzung über den Betrieb nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetz­buches richtet oder ggf. ein Zuweisungsverfahren nach §§ 13 ff. Grundstückverkehrs­gesetz (GrdStVG) betrieben werden kann.

Neben dem Hofvermerk für einen im Alleineigentum stehenden Hof gibt es noch den Ehegattenhofvermerk sowie den Lebenspartnerhofvermerk.

Verschiedentlich hört man auch, der Hof sei in die „Höferolle“ eingetragen. Ein solches öffentliches „Register“, ähnlich der Handwerksrolle, gibt es zumindest im Geltungsbereich der HöfeO heute nicht mehr (s. Höferolle).

Dem eingetragenen Hofvermerk werden gelegentlich steuerrechtliche Auswirkungen nachgesagt: So hört man verschiedentlich, wenn man den Hofvermerk löschen lasse, dann sei das steuerrechtlich eine Betriebsaufgabe mit den dann eintretenden weitreichenden und unangenehmen Folgen. Dem ist aber nicht so: Der Hofvermerk als solcher hat rein erbrechtliche Bedeutung.