Weichende Erben sind die Miterben, die nicht Hoferbe geworden sind. Das sind regelmäßig die Geschwister des Hoferben sowie der (überlebende) Ehegatte des Erblassers.
Anstelle einer Beteiligung an der Substanz des Hofes haben die weichenden Erben einen Anspruch auf Abfindung gegen den Hoferben, regelmäßig in Form von Geld (s. Abfindung). An die Stelle der Substanz des Hofes tritt der "Hofeswert" als Grundlage für die Berechnung der einzelnen Abfindungsansprüche.
Neben der Zahlung einer Abfindung zum Zeitpunkt des Erbfalls kann den weichenden Erben nach dem Erbfall ein Anspruch auf Nachabfindung / Abfindungsergänzung nach § 13 Höfeordnung zustehen, wenn der Hoferbe später den Hof oder Teile des Hofes veräußert (s. Nachabfindung).