Nach dem Hofeswert bemisst sich die Höhe der Abfindung weichender Erben. Der Hofeswert ist der eineinhalbfache Einheitswert (s.o.). Da bereits der Einheitswert nach heutigen Wertverhältnissen weit unter dem Verkehrswert liegt, fällt die an die weichenden Erben zu zahlende Abfindung sehr niedrig aus.
Beispiel: Der Hofeswert beträgt 60.000 €, obwohl der Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebes nebst Bestandteilen (etc.) 1,2 Mio. € beträgt. Der hier resultierende Faktor 20 ist aber keineswegs eine feste Umrechnungsgröße, sondern soll nur beispielhaft die Diskrepanz zwischen Hofeswert und Verkehrswert verdeutlichen.
Als Kehrseite für die sehr niedrigen Erbansprüche erhält der weichende Erbe aber einen Anspruch auf Nachabfindung, wenn der Hoferbe den Hof insgesamt oder Teile des Hofes innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall veräußert und nicht in den Hof reinvestiert.
Hinweis: Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14), in dem die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt worden ist, liegen ab dem 1. Januar 2025 keine fortgeführten Einheitswerte vor, aus denen ermittelt werden könnte, wann ein Hof im Sinne der HöfeO vorliegt und wie sich die Abfindungn weichender Erben errechnen könnte. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens, das noch nicht abgeschlossen ist.
https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/0321_HoefeO.html