Der Hof (im Sinne der HöfeO) fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben zu, dem Hoferben (§ 4 HöfeO): Das wird als Hoferbfolge bezeichnet im Gegensatz zu der nach dem BGB häufig entstehenden Erbengemeinschaft (Gesamthandsgmeinschaft / ungeteilten Erbengemeinschaft).
Damit wird der Hoferbe unmittelbar im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) Eigentümer des Hofes, ohne sich zunächst mit der Erbengemeinschaft nach der sonst eintretenden Gesamtrechtsnachfolge („Universalsukzession“) über den Hof auseinandersetzen zu müssen.
An die Stelle des Hofes tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert, von dem wiederum die weichenden Erben einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Geld gegen den Hoferben haben.
Voraussetzung für die Hoferbfolge ist, dass
- ein Hofvermerk eingetragen ist,
- tatsächlich ein Hof vorliegt (wobei der Hofvermerk ja schon die Vermutung für das tatsächliche Vorliegen einer wirtschaftlichen Betriebseinheit begründet),
- der Hoferbe grundsätzlich wirtschaftsfähig ist (Ausnahmen möglich!).
Rechtsfolge bei Eintritt der Hoferbfolge ist, dass
- der Hoferbe den weichenden Erben nur geringe Abfindungen nach dem Hofeswert anstelle des sonst im Erbrecht regelmäßig anzusetzenden Verkehrswertes zu zahlen hat.
- die weichenden Erben zum Ausgleich für diese niedrige Abfindung einen Anspruch auf Nachabfindung gegen den Hoferben haben, wenn der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall den gesamten Hof oder Teile des Hofes veräußert und nicht in den landwirtschaftlichen Betrieb reinvestiert.