All das Vermögen des Erblassers, was nicht Bestandteil oder Zubehör des Hofes ist (Hofesvermögen), ist sogenanntes hoffreies Vermögen.
Für das hoffreie Vermögen richtet sich die Erbfolge nicht nach der HöfeO, sondern nach dem allgemeinen Erbrecht des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).… weiterlesen
Der Hofvermerk ist eine Eintragung auf dem Deckblatt des Grundbuches des Hofes.
Regelmäßig sind alle Grundstücke eines Hofes in einem Grundbuch bzw. auf einem Grundbuchblatt im Bestandsverzeichnis aufgelistet und auf der ersten Seite diese Hofgrundbuchblattes wird eingetragen „Hof gemäß der Höfeordnung.… weiterlesen
Darunter ist der Hof mit seinen Bestandteilen und Zubehör (lebendem oder totem Inventar) zu verstehen. Was genau zu einem Hof gehört, wird im Gesetz in den § 2 HöfeO (Bestandteile) und in § 3 (Hofeszubehör) genauer definiert.… weiterlesen
Hat der Erblasser / Hofeigentümer keinen seiner Kinder oder den Ehegatten zum Hoferben bestimmt – gesetzliche Erb-/Hoferbfolge tritt ein! –, so sieht die gesetzliche Hoferbenordnung u.a.… weiterlesen
Der Begriff „Landgut“ stammt aus den Sonderregelungen der Erbfolge in einen landwirtschaftlichen Betrieb nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und stellt dort eine Privilegierung des Übernehmers dar, weil Erb- und Pflichtteilsansprüche anstelle des Verkehrswertes anhand des Ertragswertes zu berechnen sind.… weiterlesen
Seit dem 26.11.2015 gibt es durch den neu eingefügten § 19 HöfeO als Gegenstück zum Ehegattenhof auch den Lebenspartnerhof, also einen Hof, der im Eigentum zweier Lebenspartner steht.… weiterlesen
Veräußert der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall den ganzen Hof oder Teile des Hofes und reinvestiert den Erlös nicht wieder in den landwirtschaftlichen Betrieb, so steht den weichenden Erben ein Anspruch zu auf Beteiligung an dem Erlös zu (§ 13 Abs.… weiterlesen
Auch im Anwendungsbereich der Höfeordnung (HöfeO) gelten für das Pflichtteilsrecht dem Grunde nach die allgemeinen Regelungen des Erbrechts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), also auch § 2303 BGB: Danach kann ein Abkömmling vom Erben den Pflichtteil verlangen, wenn der Erblasser ihn durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen hat (§ 2303 Abs.… weiterlesen
Bereits zu seinen Lebzeiten kann der Erblasser den Hof auf den Hoferben übertragen durch einen notariell zu beurkundenden Übergabevertrag.
Verschiedentlich hört man auch die Begriffe "Hofübergabevertrag" oder "Übertragungsvertrag" oder "Übertragsvertrag".… weiterlesen
Weichende Erben sind die Miterben, die nicht Hoferbe geworden sind. Das sind regelmäßig die Geschwister des Hoferben sowie der (überlebende) Ehegatte des Erblassers.
Anstelle einer Beteiligung an der Substanz des Hofes haben die weichenden Erben einen Anspruch auf Abfindung gegen den Hoferben, regelmäßig in Form von Geld (s.… weiterlesen